BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 143
Übersicht
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I. Jährlicher Gesamtnettoumsatz
1
§ 143 definiert den ua in § 142 Abs 3 verwendeten Begriff des jährlichen Gesamtnettoumsatzes. Dies ist insofern verwunderlich, als § 142 Abs 3 selbst bereits zur Def dieses Begriffes auf § 109 verweist.
2
Für Kreditinstitute sehen sowohl § 109 als auch § 143 eine idente Ermittlungsart des Gesamtnettoumsatzes vor. Begriffliche Unterschiede bestehen in Bezug auf sonstige jurP: Während § 143 diesbezügl anordnet, dass „der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich“ ist, normiert § 109, dass der jährliche Gesamtnettoumsatz jener ist, der im letzten geprüften JA ausgewiesen ist.
3
Der unterschiedlichen Bezeichnung v „Gesamtumsatz“ (§ 143) und „Gesamtnettoumsatz“ (§ 109) kommt keine normative Bedeutung zu. Denn einerseits verweisen sowohl § 108 als auch § 142 undifferenziert auf § 109, der nur den Gesamtnettoumsatz behandelt. Darüber hinaus versteht auch § 189a Z 5 UGB den Umsatz iS eines „Nettoumsatzes“. Dies ergibt auch Sinn: Denn bei der Verhängung einer Strafe kann es nur darauf ankommen, wie hoch die Einnahmen (der Umsatz) der jurP tatsächl sind und nicht, wie viel sie an Steuern abzuführen hat. Aus den genannten Gründen ist davon a...