BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 142
Literatur
Heidinger, Kritisches zum Sanktionensystem der börserechtlichen Transparenzvorschriften, ZFR 2016, 115.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsgegenstand
1
§ 142 ermächtigt die FMA, unter bestimmten Vorauss Geldstrafen auch gegen jurP zu verhängen. Diese Regelung ermöglicht neben dem Konzept der strafrechtl Verantwortlichkeit für jurP nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von jurP selbst. Darüber hinaus gilt für jurP ein erweiterter Strafrahmen ggü natP.
2
Inhaltlich entspr § 142 iW § 108, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen wird. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich voneinander lediglich in ihrem Strafrahmen und den zur Bestrafung v jurP führenden Verwaltungsübertretungen. § 142 sanktioniert nur Verstöße gegen die in § 141 angeführten Verpflichtungen.
3
Die Regelungen des § 142 entspr § 95b Abs 1 bis 3 BörseG 1989 und setzen – wie bereits die Vorgängerbestimmung (§ 95b BörseG 1989) – Art 28b Abs 1 lit c sublit i der Transparenz-RL um.
II. Strafrahmen
4
Während der grds Strafrahmen für natP gem § 141 bis zu zwei Mio € beträgt, kann die FMA gegen eine jurP eine Geldstrafe v bis zu zehn Mio € verhängen. Wie bei natP (§ 141 aE) kann auch ...