BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 141 Strafbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | Unterlassene oder verspätete Veröffentlichung von Berichten (Z 1) | ||
B. | Beteiligungspublizität (Z 2) | ||
C. | Delegierte Rechtsakte und Durchführungsverordnungen | ||
D. | Tathandlung | ||
E. | Verschulden | ||
III. | Strafdrohung |
I. Regelungsgegenstand
1
§ 141 regelt die Sanktionen bei Verletzung bestimmter Mitteilungs- und VeröffPflichten.
2
Den Mat zufolge entspr § 141 seiner Vorgängerbestimmung, § 95a BörseG 1989, wobei deren Anwendungsbereich um Verstöße gegen Verpflichtungen aus delegierten RAkten zur Transparenz-RL erweitert wurde. Wie bereits § 95a BörseG 1989 setzt § 141 die Art 28a und 28b Abs 1 lit c sublit ii der Transparenz-RL um.
II. Tatbestand
A. Unterlassene oder verspätete Veröffentlichung von Berichten (Z 1)
3
Eine Verwaltungsübertretung nach § 141 Z 1 begeht, wer als Emit bestimmte Veröffentlichungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Es handelt sich hierbei zunächst um die Veröff des Jahresfinanzberichts (§ 124), des Halbjahresfinanzberichts (§ 125 Abs 1 bis 4) und des Berichts über Zahlungen an staatl Stellen (§ 128).
4
Darüber hinaus sind auch Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten gem einer aufgrund von § 119 Abs 6 er...