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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 141 Strafbestimmungen

Michael Rohregger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsgegenstand
1, 2
II.
Tatbestand
A.
Unterlassene oder verspätete Veröffentlichung von Berichten (Z 1)
35
B.
Beteiligungspublizität (Z 2)
610
C.
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsverordnungen
1113
D.
Tathandlung
1416
E.
Verschulden
17, 18
III.
Strafdrohung
19, 20

I. Regelungsgegenstand

1

§ 141 regelt die Sanktionen bei Verletzung bestimmter Mitteilungs- und VeröffPflichten.

2

Den Mat zufolge entspr § 141 seiner Vorgängerbestimmung, § 95a BörseG 1989, wobei deren Anwendungsbereich um Verstöße gegen Verpflichtungen aus delegierten RAkten zur Transparenz-RL erweitert wurde. Wie bereits § 95a BörseG 1989 setzt § 141 die Art 28a und 28b Abs 1 lit c sublit ii der Transparenz-RL um.

II. Tatbestand

A. Unterlassene oder verspätete Veröffentlichung von Berichten (Z 1)

3

Eine Verwaltungsübertretung nach § 141 Z 1 begeht, wer als Emit bestimmte Veröffentlichungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Es handelt sich hierbei zunächst um die Veröff des Jahresfinanzberichts (§ 124), des Halbjahresfinanzberichts (§ 125 Abs 1 bis 4) und des Berichts über Zahlungen an staatl Stellen (§ 128).

4

Darüber hinaus sind auch Verstöße gegen Veröffentlichungspflichten gem einer aufgrund von § 119 Abs 6 er...

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