BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§§ 138, 139
Literatur
Siehe die Literatur zu § 130 BörseG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Änderung der Rechte von Aktien und Derivaten (§ 138) | |
IV. | Änderung der Rechte von anderen Wertpapieren (§ 139) | |
V. | Veröffentlichungsmodus | |
VI. | Sanktionen |
I. Einleitung
1
Die Bestimmung dient als Auffangtatbestand für wertpapierbezogene Informationen. Sie setzt Art 16 Transparenz-RL um. Generell besteht die VeröffPflicht nach § 138 f nur, wenn sich nicht aus anderen Tatbeständen eine VeröffPflicht ergibt (vgl zB u Rz 5 ff). Sie ist daher subsidiär zu den anderen Melde- und Veröffentlichungstatbeständen in § 130 ff.
2
Entwicklung: In § 138 f werden § 93 Abs 4 u 5 BörseG 1989 idF BGBl I 2007/19 wortgleich übernommen; durch diese Verschiebung wurde der Kritik an der Gesetzessystematik Rechnung getragen, wonach § 135 Abs 1–3 (= § 93 Abs 1–3 BörseG 1989) und § 138 f (= § 93 Abs 4–5 BörseG 1989) in keinerlei Zusammenhang stehen. § 93 Abs 6 BörseG 1989 über Neuemissionen v Anleihen und damit verbundenen Garantien wurde in Folge des Entfalls dieser Verpflichtung gem dem früheren Art 16 Abs 3 Transparenz-RL bereits durch BGBl I 2015/98 gestrichen.
II. Anwendungsbereich
3
§§ 138 f gelten für alle Emit, unabhängig davon, ob Ö Herkunfts- oder Aufna...