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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 137 Ruhen der Stimmrechte

Ulrich Edelmann/Martin Winner

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einleitung
13
II.
Anwendungsbereich
4
III.
Tatbestand
A.
Anwendungsvoraussetzungen
5, 6
B.
Fehlerhafte Meldung
710
C.
Kein Ruhen bei Veräußerung
D.
Verschulden
IV.
Rechtsfolgen
A.
Stimmrechtsverlust ex lege
13, 14
B.
Ausmaß des Stimmrechtsruhens
15, 16
C.
Ruhen von Stimmrechten Dritter
17, 18
D.
Stimmrechtsruhen bei Stakebuilding mit Derivaten
19, 20
E.
Bedeutung für Beschlüsse der Hauptversammlung
2125
F.
Feststellungsbescheide
26, 27
G.
Wiederaufleben der Stimmrechte
1.
Durch Nachholen der Meldung
28, 29
2.
Durch Übertragung der Aktien
3.
Durch Delisting des Emittenten
H.
Verhältnis zur Verwaltungsstrafe
I.
Satzungsgestaltungen
V.
Ausnahme vom Stimmrechtsruhen (Abs 2)
3436

I. Einleitung

1

Mit § 137 folgte der Gesetzgeber iRd BörseG-Novelle 2012 int Vorbildern und wollte über schärfere Sanktionen als VwStr das unbemerkte „Anschleichen“ an börsenot Ges unterbinden. Bis zur Umsetzung der Transparenz-RL durch BGBl I 2015/98 war das Ruhen der StimmR gem § 137 die empfindlichste Konsequenz einer unterlassenen BetMeldung. Nunmehr sieht § 141 deutl höhere VwStr als früher vor, die v der FMA verhängt werden können und neben dem Stimmrechtsruhen ...

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