BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 137 Ruhen der Stimmrechte
Literatur
Siehe die Literatur zu § 130 BörseG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |||
II. | Anwendungsbereich | |||
III. | Tatbestand | |||
A. | Anwendungsvoraussetzungen | |||
B. | Fehlerhafte Meldung | |||
C. | Kein Ruhen bei Veräußerung | |||
D. | Verschulden | |||
IV. | Rechtsfolgen | |||
A. | Stimmrechtsverlust ex lege | |||
B. | Ausmaß des Stimmrechtsruhens | |||
C. | Ruhen von Stimmrechten Dritter | |||
D. | Stimmrechtsruhen bei Stakebuilding mit Derivaten | |||
E. | Bedeutung für Beschlüsse der Hauptversammlung | |||
F. | Feststellungsbescheide | |||
G. | Wiederaufleben der Stimmrechte | |||
1. | Durch Nachholen der Meldung | |||
2. | Durch Übertragung der Aktien | |||
3. | Durch Delisting des Emittenten | |||
H. | Verhältnis zur Verwaltungsstrafe | |||
I. | Satzungsgestaltungen | |||
V. | Ausnahme vom Stimmrechtsruhen (Abs 2) |
I. Einleitung
1
Mit § 137 folgte der Gesetzgeber iRd BörseG-Novelle 2012 int Vorbildern und wollte über schärfere Sanktionen als VwStr das unbemerkte „Anschleichen“ an börsenot Ges unterbinden. Bis zur Umsetzung der Transparenz-RL durch BGBl I 2015/98 war das Ruhen der StimmR gem § 137 die empfindlichste Konsequenz einer unterlassenen BetMeldung. Nunmehr sieht § 141 deutl höhere VwStr als früher vor, die v der FMA verhängt werden können und neben dem Stimmrechtsruhen ...