BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 136 Gleichwertigkeit der Informationen
Literatur
Siehe die Literatur zu § 130 BörseG.
1
Inhalt der Norm ist eine Verpflichtung der FMA, im Verordnungsweg europäische Rechtsakte umzusetzen, die durch die Europ Komm im Wege der Komitologie erlassen wurden; konkret geht es um die Transparenz-DRL. Die Überschrift vor der Bestimmung „Gleichwertigkeit der Informationen“ deutet in keiner Weise auf den Regelungsinhalt hin, wenngleich diesbzgl Kritik den Gesetzgeber nicht zu einer Änderung bewegen konnte.
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Die V-Ermächtigung der FMA reicht nur so weit, wie dies wg europarechtlicher Rechtsakte erforderl ist. Dies ist bei Z 1 und Z 7 nicht gegeben, weil die Europ Komm die Ermächtigungen zu Durchführungsakten in Art 9 Abs 7 UAbs 3 und Art 14 Abs 2 Transparenz-RL nicht ausgenutzt hat. Deswg konnten diese beiden Pkte v der FMA auch nicht per V geregelt werden.
3
§ 136 ist nicht die einzige V-Ermächtigung im Zshg mit der BetPubl. Hinzu kommt § 134 Abs 5 über Inhalt, Art, Sprache, Umfang und Form der Mitteilung nach § 130 bis 133. Vgl dazu § 134 Rz 5 ff.
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Die Umsetzung der V-Ermächtigung in § 136 erfolgt durch die TransV 2018, konkret durch folgende Bestimmungen:
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Die in Z 2 genannten Angaben zu FI werden tw in § 9 TransV 2018 umgesetzt (s dazu §...