BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 135 Zusätzliche Angaben
Literatur
Siehe die Literatur zu § 130 BörseG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Veröffentlichung der Gesamtstimmrechtsanzahl (Abs 1) | ||
A. | Tatbestand | ||
B. | Übermittlung an FMA, Börse & Speicherung | ||
C. | Sanktionsregime | ||
III. | Veröffentlichung von Beteiligungsmeldungen (Abs 2) | ||
A. | Einleitung | ||
B. | Veröffentlichung erhaltener Meldungen von Aktionären | ||
C. | Inhalt der Veröffentlichung | ||
D. | Frist | ||
E. | Form und Sprache der Veröffentlichung | ||
F. | Interne Zuständigkeit zur Veröffentlichung | ||
G. | Übermittlung an FMA, Börse & Speicherung | ||
H. | Sanktionsregime bei Verstößen | ||
IV. | Erwerb und Veräußerung eigener Aktien (Abs 3) | ||
A. | Einleitung | ||
B. | Gegenstand der Veröffentlichungspflicht | ||
C. | Frist und Meldungsinhalt | ||
D. | Sanktionsregime bei Verstößen |
I. Einleitung
1
§ 135 regelt drei völlig unterschiedliche Themenbereiche, die sich in der Überschrift der Bestimmung „Zusätzl Angaben“ nur begrenzt wiederfinden: In Abs 1 die Veröff der Gesamtstimmrechtszahl (Rz 5 ff), in Abs 2 die Veröff der BetMeldung (Rz 14 ff) und in Abs 3 die Meldung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien (Rz 30 ff).
2
Bereits die Stammfassung des BörseG 1989 enthielt die Verpflichtung der Ges, das Publikum v der erhaltenen Bet...