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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 132 Zusammenrechnung

Ulrich Edelmann/Martin Winner

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
1
II.
Zusammenrechnungsgebot
24
III.
Ausübung der Finanzinstrumente
59
IV.
Anwendungsbeispiel
V.
Sanktionsregime

I. Einleitung

1

§ 132 setzt Art 13a Transparenz-RL um. Gefordert ist erstens eine Zusammenrechnung von Stimmrechten mit Finanzinstrumenten. Damit soll verhindert werden, dass das Halten v Aktien (entweder im Eigentum [§ 130] oder qua Zurechnung [§ 133]) einerseits und v FI andererseits getrennt voneinander zu beurteilen ist und damit die Meldepflicht iE erst zu einem späteren Zeitpunkt greift. Dies würde die angestrebte Transparenz konterkarieren und ein v Markt unbemerktes „Anschleichen“ an börsenot Ges deutl vereinfachen. Zweitens ordnet Abs 2 an, dass auch die Ausübung des FI zu melden ist.

II. Zusammenrechnungsgebot

2

Abs 1 normiert die Pflicht, StimmR, die gem § 130 und § 133 meldepflichtig sind, mit StimmR, die sich auf FI (§ 131) beziehen, zusammenzurechnen. Hinsichtl der Tatbestandsvoraussetzungen der Meldepflicht vgl die Ausführungen jeweils zu § 130, § 131 und § 133. Das Tatbestandsmerkmal in diesem Paragraphen „direkt oder indirekt“ iZm StimmR gem § 130 entspricht den „unmittelbar und mit...

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