BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 132 Zusammenrechnung
Literatur
Siehe § 130.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Zusammenrechnungsgebot | |
III. | Ausübung der Finanzinstrumente | |
IV. | Anwendungsbeispiel | |
V. | Sanktionsregime |
I. Einleitung
1
§ 132 setzt Art 13a Transparenz-RL um. Gefordert ist erstens eine Zusammenrechnung von Stimmrechten mit Finanzinstrumenten. Damit soll verhindert werden, dass das Halten v Aktien (entweder im Eigentum [§ 130] oder qua Zurechnung [§ 133]) einerseits und v FI andererseits getrennt voneinander zu beurteilen ist und damit die Meldepflicht iE erst zu einem späteren Zeitpunkt greift. Dies würde die angestrebte Transparenz konterkarieren und ein v Markt unbemerktes „Anschleichen“ an börsenot Ges deutl vereinfachen. Zweitens ordnet Abs 2 an, dass auch die Ausübung des FI zu melden ist.
II. Zusammenrechnungsgebot
2
Abs 1 normiert die Pflicht, StimmR, die gem § 130 und § 133 meldepflichtig sind, mit StimmR, die sich auf FI (§ 131) beziehen, zusammenzurechnen. Hinsichtl der Tatbestandsvoraussetzungen der Meldepflicht vgl die Ausführungen jeweils zu § 130, § 131 und § 133. Das Tatbestandsmerkmal in diesem Paragraphen „direkt oder indirekt“ iZm StimmR gem § 130 entspricht den „unmittelbar und mit...