BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 129 Ausnahmen von der Berichtspflicht
Literatur
S bei § 124.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung | |
II. | Umfang der Befreiung – Übersicht | |
III. | Gebietskörperschaften und internationale öffentlich-rechtliche Stellen | |
IV. | Schuldtitel mit Mindeststückelung von 100.000 € | |
V. | Kreditinstitute als Emittenten von Schuldtiteln | |
VI. | Garantierte Schuldtitel von Gebietskörperschaften |
I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung
1
§ 129 normiert Ausnahmen von der Pflicht zur börserechtl Finanzberichterstattung. Derartige Ausnahmen gab es schon in der Stammfassung des BörseG (§ 90 BörseG idF BGBl 1989/555), unionsrechtl Determinante war Art 9 Abs 4 Zwischenberichts-RL.
2
Systematisch handelte es sich ursprüngl um eine Administrativfreistellung, die auf den Halbjahresbericht beschränkt war. Das BörseUnt konnte demnach unter bestimmten Vorauss und auf Antrag der Ges von der Aufnahme einzelner Angaben absehen (§ 90 BörseG 1989). Durch die Transparenz-RL wurde dies einerseits zu einer Legalausnahme zugunsten bestimmter Emit, andererseits wurden diese Ausnahmen auf die gesamte Finanzberichterstattung erstreckt (heute § 129 Abs 1 und 4). Der Gesetzgeber hat in § 90 Abs 2 und 3 BörseG 1989 auch beide in der Transparenz-RL ...