BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 126
Literatur
S bei § 124.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung | |
II. | Keine verpflichtenden Quartalsberichte | |
III. | Ermächtigung an das Börseunternehmen |
I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung
1
§ 126 entspricht § 87 Abs 6 BörseG 1989 idF BGBl I 2015/98. Mit der Umsetzung der Änderungs-RL hat der europ Gesetzgeber die verpflichtende quartalsweise Berichterstattung abgeschafft (s § 124 Rz 8). Grund dafür waren einerseits der erhebl Kosten- und Verwaltungsaufwand für (kleinere) Emit; andererseits sah der europ Gesetzgeber darin einen Anreiz zu kurzfristigem Ergebnisdenken der Emit („short-termism“).
II. Keine verpflichtenden Quartalsberichte
2
Aufgrund des vollharmonisierenden Charakters des europ Transparenzregimes ist eine nat Aufrechterhaltung dieser Berichtsformate nur in Ausnahmefällen mögl (Art 3 Abs 1a Transparenz-RL). Davon hat der ö Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. Europarechtl zul ist aber, dass das (private) BörseUnt vom Emit verlangt, in einigen oder allen Marktsegmenten zusätzl regelmäßige Finanzinformationen zu veröffentlichen (vgl ErwGr 5 letzter S der Änderungs-RL). Im Kommissionsentwurf war noch str, ob sich Emit ggü dem BörseUnt zur Veröff von s...