BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 123 Speichersystem und Behördenkompetenzen
Übersicht
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I. | Einleitung | |||
A. | Verbreitung und Übermittlung vorgeschriebener Information | |||
1. | Verbreitung | |||
2. | Übermittlungen | |||
B. | Amtlich bestelltes Speichersystem (OAM) | |||
C. | Europäisches elektronisches Zugangsportal |
I. Einleitung
§ 123 enthält nähere Regelungen zur Verbreitung, zur Sicherung und zum Zugang der vom Emittenten zu veröffentlichenden vorgeschriebenen Informationen nach § 1 Z 22. Die Bestimmung ist in engem Zusammenhang mit den ergänzenden, teilweise überschneidenden Mitteilungs- und Veröffentlichungsvorgaben des § 119, insb dessen Abs 6 bis Abs 8 zu lesen. Den Emittenten treffen nach § 123 Verbreitungs- und Übermittlungspflichten. Einen weiteren Schwerpunkt der Regelung bildet die Umsetzung des in Art 21 f Transparenz-RL vorgesehenen Zugangs zu vorgeschriebener Information über nationale Speichersysteme und über ein europäisches elektronisches Informationsportal (EEZP).
A. Verbreitung und Übermittlung vorgeschriebener Information
1. Verbreitung
1
Der Emittent hat die von ihm zu verbreitenden vorgeschriebenen Informationen schnell und in nicht-diskriminierender Weise bekanntzugeben. Er hat sich dabei Medien zu bedienen, die für eine union...