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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 123 Speichersystem und Behördenkompetenzen

Alexander Russ

Übersicht


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I.
Einleitung
A.
Verbreitung und Übermittlung vorgeschriebener Information
1.
Verbreitung
14
2.
Übermittlungen
510
B.
Amtlich bestelltes Speichersystem (OAM)
1117
C.
Europäisches elektronisches Zugangsportal
18, 19

I. Einleitung

§ 123 enthält nähere Regelungen zur Verbreitung, zur Sicherung und zum Zugang der vom Emittenten zu veröffentlichenden vorgeschriebenen Informationen nach § 1 Z 22. Die Bestimmung ist in engem Zusammenhang mit den ergänzenden, teilweise überschneidenden Mitteilungs- und Veröffentlichungsvorgaben des § 119, insb dessen Abs 6 bis Abs 8 zu lesen. Den Emittenten treffen nach § 123 Verbreitungs- und Übermittlungspflichten. Einen weiteren Schwerpunkt der Regelung bildet die Umsetzung des in Art 21 f Transparenz-RL vorgesehenen Zugangs zu vorgeschriebener Information über nationale Speichersysteme und über ein europäisches elektronisches Informationsportal (EEZP).

A. Verbreitung und Übermittlung vorgeschriebener Information

1. Verbreitung

1

Der Emittent hat die von ihm zu verbreitenden vorgeschriebenen Informationen schnell und in nicht-diskriminierender Weise bekanntzugeben. Er hat sich dabei Medien zu bedienen, die für eine union...

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