BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 117
Literatur
Temmel, Kommentar zum Börsegesetz (2011).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | |
II. | Kontinuitätsbestimmungen | |
III. | Übergangsbestimmungen | |
IV. | Überstellung von Finanzinstrumenten u Emissionsprogrammen in den Amtlichen Handel (Z 9) |
I. Regelungsgegenstand
1
§ 117 sieht Übergangs- und Kontinuitätsbestimmungen vor, die zum Großteil bereits in § 96 BörseG 1989 enthalten waren.
II. Kontinuitätsbestimmungen
2
Durch die Normierung von Kontinuitätsbestimmungen wird sichergestellt, dass gewisse bestehende Rechtsverhältnisse oder Rechtsvorschriften durch Änderungen des BörseG nicht berührt werden; so hinsichtl der Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher nach Auflösung der Wiener Börsekammer (Z 1), der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu einer Handelsart (Z 2), der bereits an einer ö Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale (Z 3, Z 4), der Veröffentlichungsverordnung 2002, BGBl II 2002/112, die als Verordnung der FMA weiter gilt, oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 2001/97 aufrechten Berechtigungen, die unabh von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach dem BörseG idF BGBl I 2017/107 fortgelten (Z 5).
3
Die Z 6-8 dienen der Rechtssicherheit...