BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 116
Literatur
Temmel, Kommentar zum Börsegesetz (2011).
Übersicht
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I. Regelungsgegenstand
1
Die gegenständliche Bestimmung regelt die Rechtsfolgen für den Fall, dass Wertpapiere eines Emit aufgrund einer Satzungsänderung des Börseunternehmens in dessen Amtlichen Handel nicht (mehr) gehandelt werden dürfen. Diesfalls ist auf Antrag des Emit mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse auszusprechen.
2
Im Hinblick auf die genannte Rechtsfolge haben solche Beschlüsse demnach schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einen möglichst geringfügigen Eingriff in rechtl geschützte Interessen von Emit nach sich zu ziehen.
3
Die gegenständliche Regelung zielt darauf ab, Emit vor einer durch das Börseunternehmen vorgenommenen Satzungsänderung zu schützen, die den Handel mit deren Wertpapieren unzul macht.
4
Die Umreihung alleine löst keine Prospekt- oder sonstige Publizitätspflichten des Emit (zB § 82 Abs 6) aus.
5
Da in Ö nur ein einziges Börseunternehmen besteht, kommt § 116 zumindest zurzeit keinerlei praktische Bedeutung zu.