BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 115
Literatur
Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3.
Übersicht
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I. Regelungsgegenstand
1
§ 115 entspricht wortident § 101b Abs 2 BörseG 1989 sowie § 178 BörseG 2018. Die nahezu idente Regelung des § 178 rührt gem den Mat daher, dass die einzelnen Hauptstücke des BörseG auf unterschiedl EU-Rechtsakten basieren.
2
Die Bestimmung normiert, dass soweit in Rechtsvorschriften (mit Ausnahme des EGZPO) auf das „Statut“ einer Börse verwiesen wird, an dessen Stelle die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Börse treten. Die Wr Börse erließ solche AGB erstmals am .
3
Die AGB der Börse gelten für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse als Wertpapier- und allgemeine Warenbörse, für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte sowie für den Betrieb multilateraler Handelssysteme durch das Börseunternehmen Wiener Börse AG. Sie regeln insb das privatrechtlich organisierte Verhältnis zw dem Börseunternehmen einerseits und den Börsemitgliedern, Börsebesuchern und allfälligen sonstigen dritten Personen andererseits (im Detail s Kommentierung zu § 23).
4
Ausgenommen sind die Regelungen des EGZPO: Ungeachtet des § 115 bleibt Art XIII ff EGZPO unverändert. Letzterer normiert, dass das Börsestatut die Schiedsgerichtsordnung für ...