BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 114
Literatur
Brandl/Saria, WAG2; Laurer/Schütz M./Kammel/Ratka, BWG4.
Übersicht
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I. Regelungsgegenstand
1
Der § 114 entspricht iW § 101 BörseG 1989 und normiert die Vollzugszuständigkeit verschiedener Ministerien für unterschiedl Bereiche. Gem Pkt 79 der Legistischen Richtlinien des BKA soll zur besseren Erkennbarkeit der Zuständigkeiten zusammenfassend geregelt werden, welche Organe (Behörden) das BörseG 2018 oder einzelne Bestimmungen zu vollziehen haben, sowie ob und welche Behörden dabei ein Mitwirkungsrecht haben. Dem im jeweiligen Bereich zur Vollziehung zuständigen Bundesminister kommt ua die Kompetenz zur legistischen Behandlung der Materie zu (Ministerialentwürfe).
2
Der Bundesminister für Justiz ist gem Abs 1 Z 1 zur Vollziehung des § 23 Abs 2 (AGBs), § 50 (Börsegeschäfte) und § 51 (Einwand von Spiel und Wette) betraut.
3
Mit der Vollziehung des § 59 (Börsenhandel), § 60 (Warenbörse – Kursermittlung), des Art 7 Abs 1 lit b MAR und der Aufsicht über Warenbörsen gem § 92 Abs 1 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Als Aufsichtsbehörde gem § 92 hat dieser die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Verletzt das Börseuntern...