Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 113 Besondere Verfahrensbestimmungen

Michael Rohregger

Übersicht


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I.
Regelungsgegenstand
1, 2

I. Regelungsgegenstand

1

Der § 113 entspricht den Mat zufolge dem vormaligen § 96 Abs 1 WAG 2007. Dieser wurde im Zuge der Schaffung der FMA als weisungsfreie Finanzmarktaufsichtsbehörde in Form einer öff-rechtl Anstalt in das WAG eingefügt. Ziel war eine Anpassung an die mit dem FMABG geänderte Aufsichtsbehördenzuständigkeit. Durch die Einrichtung der FMA als allumfassende Finanzaufsichtsbehörde sollten Synergieeffekte genutzt werden.

2

In § 149 findet sich eine nahezu idente Regelung, die jedoch auf die Verhängung von Verwaltungsstrafen gem den §§ 141–143 anwendbar ist. Gem den Mat rührt die mehrfache Festlegung der Kompetenz der FMA daher, dass die einzelnen Hauptstücke des BörseG auf unterschiedl EU-Rechtsakten basieren. Gegen VwStr der FMA steht dem Betroffenen gem § 22 Abs 2a FMABG das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG offen. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Das BVwG hat gem § 22 Abs 2a FMABG binnen sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. In letzter Instanz führt der Rechtsweg zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

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