BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 113 Besondere Verfahrensbestimmungen
Übersicht
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I. Regelungsgegenstand
1
Der § 113 entspricht den Mat zufolge dem vormaligen § 96 Abs 1 WAG 2007. Dieser wurde im Zuge der Schaffung der FMA als weisungsfreie Finanzmarktaufsichtsbehörde in Form einer öff-rechtl Anstalt in das WAG eingefügt. Ziel war eine Anpassung an die mit dem FMABG geänderte Aufsichtsbehördenzuständigkeit. Durch die Einrichtung der FMA als allumfassende Finanzaufsichtsbehörde sollten Synergieeffekte genutzt werden.
2
In § 149 findet sich eine nahezu idente Regelung, die jedoch auf die Verhängung von Verwaltungsstrafen gem den § 141–143 anwendbar ist. Gem den Mat rührt die mehrfache Festlegung der Kompetenz der FMA daher, dass die einzelnen Hauptstücke des BörseG auf unterschiedl EU-Rechtsakten basieren. Gegen VwStr der FMA steht dem Betroffenen gem § 22 Abs 2a FMABG das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG offen. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Das BVwG hat gem § 22 Abs 2a FMABG binnen sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. In letzter Instanz führt der Rechtsweg zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.