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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 112 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Michael Rohregger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Behördliche Verfahren des Börseunternehmens
14
II.
Ermittlungen vor Ort
512
III.
Zufluss der Geldstrafen an den Bund

I. Behördliche Verfahren des Börseunternehmens

1

Die Bestimmung des § 112 Abs 1 ist ident mit ihrer Vorgängerbestimmung, § 96a Abs 2 BörseG 1989, welche bereits durch BGBl I 1998/11 in das BörseG 1989 eingefügt wurde. Ähnliche Regelungen finden sich in den § 147, 148, 149 und 174. Gem den Mat rührt die mehrfache Verankerung von Bestimmungen daher, dass die einzelnen Hauptstücke des BörseG auf unterschiedl EU-Rechtsakten basieren.

2

Wird das Börseunternehmen als beliehenes Unt hoheitlich tätig, so hat es gem § 112 Abs 1 seine behördlichen Verfahren nach dem AVG durchzuführen. Den Parteien im behördlichen Verfahren des Börseunternehmens kommen daher insb die Parteirechte des AVG zu und auch die Fristen richten sich nach dem AVG.

3

Im Anwendungsbereich des § 112 finden sich behördliche Verfahren des Börseunternehmens in § 38 (Zulass...

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