BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 112 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Literatur
Jabornegg/Artmann, UGB2; Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3; Laurer/Schütz M./Kammel/Ratka, BWG4; Macher et al, InvFG-Kommentar2; Ritz, Kommentar BAO3; Stoll, BAO (1994); Torggler U., UGB2.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Behördliche Verfahren des Börseunternehmens | |
II. | Ermittlungen vor Ort | |
III. | Zufluss der Geldstrafen an den Bund |
I. Behördliche Verfahren des Börseunternehmens
1
Die Bestimmung des § 112 Abs 1 ist ident mit ihrer Vorgängerbestimmung, § 96a Abs 2 BörseG 1989, welche bereits durch BGBl I 1998/11 in das BörseG 1989 eingefügt wurde. Ähnliche Regelungen finden sich in den § 147, 148, 149 und 174. Gem den Mat rührt die mehrfache Verankerung von Bestimmungen daher, dass die einzelnen Hauptstücke des BörseG auf unterschiedl EU-Rechtsakten basieren.
2
Wird das Börseunternehmen als beliehenes Unt hoheitlich tätig, so hat es gem § 112 Abs 1 seine behördlichen Verfahren nach dem AVG durchzuführen. Den Parteien im behördlichen Verfahren des Börseunternehmens kommen daher insb die Parteirechte des AVG zu und auch die Fristen richten sich nach dem AVG.
3
Im Anwendungsbereich des § 112 finden sich behördliche Verfahren des Börseunternehmens in § 38 (Zulass...