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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 109

Michael Rohregger/Charlotte Pechhacker

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Gesamtnettoumsatz
1, 2
II.
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
3, 4
III.
Konzerne
5, 6
IV.
Schätzung durch die FMA
79

I. Gesamtnettoumsatz

1

§ 108 Abs 3 sieht für jurP ua eine Geldstrafe von „bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gem § 109“ vor. Die gegenständliche Bestimmung enthält eine Definition dieses „Gesamtumsatzes“ (s auch die Kommentierung zu § 143).

2

Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist grds jener, der im letzten geprüften JA ausgewiesen ist; es gelten die jeweiligen Bestimmungen zur Rechnungslegung (zB UGB).

II. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

3

Hinsichtl Kreditinstituten und Wertpapierfirmen richtet sich der Gesamtnettoumsatz nach der Anlage 2 zu § 43 BWG. Die Anlage enthält die Gliederung, nach der gem § 43 Abs 2 BWG die GuV für Kreditinstitute aufzustellen ist. Der Gesamtnettoumsatz ergibt sich demnach aus den in Z 1 bis 7 angeführten Erträgen abzüglich der dort genannten Aufwendungen.

4

Festzuhalten ist, da...

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