BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 109
Literatur
Dellinger, BWG9; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2; Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017); Hlavenka, Ein Beitrag zur Einordnung der Schätzung in das Abgabenverfahren, ÖStZ 1993, 359; Laurer/Schütz M./Kammel/Ratka, BWG4; Ritz, BAO6 (2017); Stoll, BAO (1994).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gesamtnettoumsatz | |
II. | Kreditinstitute und Wertpapierfirmen | |
III. | Konzerne | |
IV. | Schätzung durch die FMA |
I. Gesamtnettoumsatz
1
§ 108 Abs 3 sieht für jurP ua eine Geldstrafe von „bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gem § 109“ vor. Die gegenständliche Bestimmung enthält eine Definition dieses „Gesamtumsatzes“ (s auch die Kommentierung zu § 143).
2
Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist grds jener, der im letzten geprüften JA ausgewiesen ist; es gelten die jeweiligen Bestimmungen zur Rechnungslegung (zB UGB).
II. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
3
Hinsichtl Kreditinstituten und Wertpapierfirmen richtet sich der Gesamtnettoumsatz nach der Anlage 2 zu § 43 BWG. Die Anlage enthält die Gliederung, nach der gem § 43 Abs 2 BWG die GuV für Kreditinstitute aufzustellen ist. Der Gesamtnettoumsatz ergibt sich demnach aus den in Z 1 bis 7 angeführten Erträgen abzüglich der dort genannten Aufwendungen.
4
Festzuhalten ist, da...