BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 105 Weitere Strafbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die § 105 und 106 setzen die neuen Strafbestimmungen der MiFID II (Art 70 MiFID II) um. Zur Verhängung der VwStr des § 105 ist die FMA zuständig, die das VStG anzuwenden hat (§ 104 Abs 2). Das FMABG sieht einige vom VStG abweichende Verfahrensanordnungen vor: Hinsichtl der Verjährung, dem Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen (Absorptionsprinzip) und der Möglichkeit der Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 22 FMABG; s Kommentierung zu § 104).
2
Als Täter des § 105 kommt sowohl gem § 108 die jurP selbst, als auch der zur Vertretung nach außen Berufene gem § 9 VStG in Betracht.
II. Straftatbestand
3
Nach § 105 macht sich derjenige strafbar, der ohne die erforderl Berechtigung Datenbereitstellungsdienste gem § 84 oder eine nach den § 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit erbringt. Die Strafbestimmung beruht auf dem Gedanken, die Einhaltung der aus MiFID II und der MiFIR erwachs...