BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§§ 101–103
Literatur
Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015); Laurer/Schütz M./Kammel/Ratka, BWG4; Temmel (Hrsg), Börsegesetz – Praxiskommentar (2011).
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§ 101 BörseG 2018 ist iW gleichlautend mit § 47a Abs 1 BörseG 1989 und entspricht inhaltlich § 77 BWG. Es sind Behörden sowohl aus der EU, dem EWR als auch aus Drittstaaten umfasst. Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA ist gleichlautend weiterhin an drei Voraussetzungen geknüpft, welche kumulativ vorliegen müssen:
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Es muss gewährleistet sein, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen ö Ersuchen entsprechen würde. Damit wird die Gegenseitigkeit gesichert.
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Ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA würde den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Die Zielsetzungen des BörseG sind nicht explizit definiert. Es wird hier, wie bereits bisher, auf das Funktionieren des Marktes, dessen Transparenz sowie den Schutz der Anleger abzustellen sein.
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In Abs...