BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 100 Strafzinsen
Literatur
Wolfbauer, § 48c BörseG verfassungswidrig? ÖBA 2000, 472.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Vorschreibung von Strafzinsen | |
III. | Notifikationspflicht | |
IV. | Zinsenzufluss |
I. Regelungsinhalt
1
Diese Bestimmung enthält eine Sanktionierung für das Ausbleiben fälligen Kautionserlages sowie die verspätete Einlieferung von Wertpapieren in das Abwicklungssystem. Die Regelung der Strafzinsen wurde iW unverändert (vgl § 48t BörseG 1989) in das BörseG 2018 übernommen.
2
Bei der Strafzinsenregelung handelt es sich um eine wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahme ohne Strafcharakter.
II. Vorschreibung von Strafzinsen
3
Die Strafzinsen werden den Börsemitgliedern durch die FMA bescheidmäßig vorgeschrieben.
4
Abs 1 enthält zwei Fallkonstellationen, welche zur Vorschreibung von Strafzinsen führen:
5
Zunächst handelt es sich um eine Unterschreitung der gem § 33 Z 4 iRd Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution. Börsemitglieder sind nach der zitierten Regelung verpflichtet, die iRd Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten. Nähere Regelungen finden sich in den CCP.A-Abwicklungsbedingungen (vgl § 30). Demnach sind Clear...