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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 100 Strafzinsen

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
1, 2
II.
Vorschreibung von Strafzinsen
37
III.
Notifikationspflicht
8
IV.
Zinsenzufluss
9

I. Regelungsinhalt

1

Diese Bestimmung enthält eine Sanktionierung für das Ausbleiben fälligen Kautionserlages sowie die verspätete Einlieferung von Wertpapieren in das Abwicklungssystem. Die Regelung der Strafzinsen wurde iW unverändert (vgl § 48t BörseG 1989) in das BörseG 2018 übernommen.

2

Bei der Strafzinsenregelung handelt es sich um eine wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahme ohne Strafcharakter.

II. Vorschreibung von Strafzinsen

3

Die Strafzinsen werden den Börsemitgliedern durch die FMA bescheidmäßig vorgeschrieben.

4

Abs 1 enthält zwei Fallkonstellationen, welche zur Vorschreibung von Strafzinsen führen:

5

Zunächst handelt es sich um eine Unterschreitung der gem § 33 Z 4 iRd Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution. Börsemitglieder sind nach der zitierten Regelung verpflichtet, die iRd Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten. Nähere Regelungen finden sich in den CCP.A-Abwicklungsbedingungen (vgl § 30). Demnach sind Clear...

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