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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 99 Schutz von Bezeichnungen

Ulrich Torggler/Mario Hössl-Neumann

1

§ 99 entspr § 47 BörseG 1989, der seinerseits ein VfGH-Erkenntnis betr einen Vereinsnamen differenzierend aufgegriffen hatte. Die Bestimmung sieht einen Bezeichnungsschutz für die Begriffe „Börse“ (Abs 1) und „Börsesensal“ (Abs 2) vor. Parallelbestimmungen sind § 94 BWG, § 130 InvFG und § 43 PKG.

2

„Börse“ wird zwar nicht generell Marktbetreibern iSd § 1 Z 17 vorbehalten, darf aber alleine oder iVm Wortbestandteilen, die auf Gegenstände iSd § 1 hindeuten, öff nicht obj täuschungsgeeignet gebraucht werden. Jedenfalls erfasst ist der Betrieb eines BörseUnt ohne erforderl Konzession (vgl § 94 Abs 1 BWG). IÜ fällt jeder öff Gebrauch des Worts unter § 99, der im Geschäftsverkehr die Erwartung erzeugt, dass (zumind auch) Handel mit Wertpapieren, Waren oder anderen Gegenständen iSd § 1 organisiert wird. Hinweis auf andere Geschäftsvermittlung ist unschädlich. Öff Gebrauch liegt uE schon bei Firmenbucheintragung vor; in diesem Kontext spricht § 99 uE dafür, dass eine danach untersagte Bezeichnung jedenfalls ersichtlich verkehrswesentlich ist (§ 18 Abs 2 UGB).

3

Abs 2 scheint unbedingten Schutz der Bezeichnung „Börs...

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