BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 98 Börsekommissäre
Literatur
Oppitz, Kapitalmarktaufsicht (2017); Raschauer B., Finanzmarktaufsichtsrecht (2015); Raschauer N., Aktuelle Strukturprobleme des europäischen und österreichischen Bankenaufsichtsrechts (2010).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Bestellung | |
III. | Teilnahme an Hauptversammlungen und Gremialsitzungen | |
IV. | Umlaufbeschlüsse | |
V. | Mitteilungspflicht | |
VI. | Vergütung | |
VII. | Einsichtnahmerecht |
I. Regelungsinhalt
1
Diese Norm regelt – sowohl für Wertpapier- als auch für allgemeine Warenbörsen – die Bestellung und das Tätigkeitsspektrum von Börsekommissären; die Börsekommissäre agieren als „verlängerter Arm“ der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Als spezielle Ausprägung des Staatskommissärs begleitet das Institut des Börsekommissärs das ö Börseverwaltungsrecht von Beginn an. Die Rechtsstellung der Börsekommissäre entspricht jener der Staatskommissäre gem § 76 BWG.
II. Bestellung
2
Vorgesehen ist jeweils eine ministerielle Bestellung; im Fall der Wertpapierbörsen fallen daher die Bestellungsbehörde (BMF) und die weisungsberechtigte Aufsichtsbehörde (FMA) auseinander. Zu bestellen ist auch die erforderliche Anzahl von Stellvertretern. Die Bestellung erfolgt bescheidförmig. Eine...