BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 97 Datenschutz
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
§ 97 beinhaltet eine kurze Datenschutzregelung, die sich in einem Verweis auf die Bestimmungen der DSGVO erschöpft.
II. Datenschutz sowie Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse
2
Die Einhaltung der DSGVO wird bei der Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gem § 93 Abs 2 verlangt. Hierbei geht es um Befugnisse der FMA, welche ihr unbeschadet der ihr aufgr anderer bundesgesetzl Bestimmungen zustehen.