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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 96 Meldung an ESMA

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
1
II.
Meldeverpflichtung
2

I. Regelungsinhalt

1

§ 96 enthält eine Meldeverpflichtung der FMA gegenüber der ESMA im Hinblick auf die verhängten Verwaltungsstrafen (§§ 105–109) und andere Maßnahmen (vgl Art 71 Abs 4 MiFID II).

II. Meldeverpflichtung

2

Demnach hat die FMA der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über die genannten Verwaltungsstrafen/Maßnahmen zu übermitteln; zu den Maßnahmen vgl § 93. Der Hinweis auf den zusammenfassenden Charakter ist dahingehend zu verstehen, dass die Angabe der konkreten Adressaten von Verwaltungsstrafen/Maßnahmen nicht gefordert ist. Ziel der Regelung ist, der ESMA die Information zu vermitteln, welche Bereiche des Börseverwaltungsrechts Probleme bei der Rechtsdurchsetzung und damit erhöhten Sanktionsbedarf aufweisen; dementsprechend können die Meldungen der FMA (bzw sonstiger nationaler Behörden) Anlass für die ESMA sein, ihrerseits iR ihrer Zuständigkeiten – zB durch die Erlassung von Leitlinien und Empfehlungen – tätig zu werden.

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