BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 96 Meldung an ESMA
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
§ 96 enthält eine Meldeverpflichtung der FMA gegenüber der ESMA im Hinblick auf die verhängten Verwaltungsstrafen (§§ 105–109) und andere Maßnahmen (vgl Art 71 Abs 4 MiFID II).
II. Meldeverpflichtung
2
Demnach hat die FMA der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über die genannten Verwaltungsstrafen/Maßnahmen zu übermitteln; zu den Maßnahmen vgl § 93. Der Hinweis auf den zusammenfassenden Charakter ist dahingehend zu verstehen, dass die Angabe der konkreten Adressaten von Verwaltungsstrafen/Maßnahmen nicht gefordert ist. Ziel der Regelung ist, der ESMA die Information zu vermitteln, welche Bereiche des Börseverwaltungsrechts Probleme bei der Rechtsdurchsetzung und damit erhöhten Sanktionsbedarf aufweisen; dementsprechend können die Meldungen der FMA (bzw sonstiger nationaler Behörden) Anlass für die ESMA sein, ihrerseits iR ihrer Zuständigkeiten – zB durch die Erlassung von Leitlinien und Empfehlungen – tätig zu werden.