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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 94 Kosten

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungsinhalt
1, 2
II.
Relevante Aufsichtstätigkeit
3
III.
Rechnungskreis
4
IV.
Höhe des Kostenersatzes
58

I. Regelungsinhalt

1

§ 94 regelt die Tragung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit für die Aufsicht über Wertpapierbörsen. Angeknüpft wird dabei an die Regelung der Aufsichtskosten in § 19 FMABG. Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs 1–4 FMABG genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden (§ 19 Abs 1 FMABG). Der Aufsichtsbereich der „Wertpapieraufsicht“ (§ 2 Abs 3 FMABG) umfasst auch die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im BörseG geregelt und der FMA zugewiesen sind.

2

Die Kostentragung folgt dem Verursacherprinzip; Abs 2 sieht eine dementsprechende Leistungspflicht „kostenpflichtiger Wertpapierbörsen“ vor.

II. Relevante Aufsichtstätigkeit

3

Gegenstand der Kostenersatzregelung sind die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit für die Aufsicht über Wertpapierbörsen einschl gem § 2 Abs 2a betriebener MTF. Der Verweis auf § 2 Abs 2a dürfte auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen sein; das BörseG 2018 enthält im Gegensatz zur Vorläufernorm in § 2 keinen Abs 2a. Richtigerweise wäre auf § 3 Abs 3 zu verweisen gewesen; unklar b...

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