BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 94 Kosten
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Regelungsinhalt | |
II. | Relevante Aufsichtstätigkeit | |
III. | Rechnungskreis | |
IV. | Höhe des Kostenersatzes |
I. Regelungsinhalt
1
§ 94 regelt die Tragung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit für die Aufsicht über Wertpapierbörsen. Angeknüpft wird dabei an die Regelung der Aufsichtskosten in § 19 FMABG. Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs 1–4 FMABG genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden (§ 19 Abs 1 FMABG). Der Aufsichtsbereich der „Wertpapieraufsicht“ (§ 2 Abs 3 FMABG) umfasst auch die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im BörseG geregelt und der FMA zugewiesen sind.
2
Die Kostentragung folgt dem Verursacherprinzip; Abs 2 sieht eine dementsprechende Leistungspflicht „kostenpflichtiger Wertpapierbörsen“ vor.
II. Relevante Aufsichtstätigkeit
3
Gegenstand der Kostenersatzregelung sind die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit für die Aufsicht über Wertpapierbörsen einschl gem § 2 Abs 2a betriebener MTF. Der Verweis auf § 2 Abs 2a dürfte auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen sein; das BörseG 2018 enthält im Gegensatz zur Vorläufernorm in § 2 keinen Abs 2a. Richtigerweise wäre auf § 3 Abs 3 zu verweisen gewesen; unklar b...