BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 91 Bedingungen für genehmigte Meldemechanismen (ARM)
Literatur
Hoops, Die Regulierung von Marktdaten nach der MiFID II, WM 2018/5, 205.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Anforderungen an die Meldung von Geschäften | ||
A. | Einzelheiten der Meldung | ||
B. | Form der Meldung | ||
C. | Zeitpunkt der Meldung | ||
III. | Organisatorische Anforderungen | ||
A. | Interessenkonflikte | ||
B. | Trennung von Unternehmensfunktionen | ||
IV. | Technische Anforderungen | ||
A. | Sicherheitsmechanismen | ||
B. | Ressourcen | ||
C. | Notfallsysteme | ||
D. | Prüfung der Geschäftsmeldungen |
I. Einleitung
1
§ 91 setzt Art 66 MiFID II um. Die Bestimmung enthält besondere Anforderungen an Genehmigte Meldemechanismen (ARM). Zur Definition des Begriffes „ARM“ s § 84 Rz 4.
2
Ein ARM übernimmt die einer Wertpapierfirma obliegenden Meldepflichten an die zuständige Behörde gem Art 26 MiFIR. Demgemäß sind Einzelheiten zu Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten den zuständigen Behörden zu melden. Dies soll die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, potentielle Fälle eines Marktmissbrauchs aufzudecken und zu untersuchen sowie das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte und die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen zu überwachen. Eine Wertpapierfirma kann si...