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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 91 Bedingungen für genehmigte Meldemechanismen (ARM)

Alexandra Wurzer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einleitung
110
II.
Anforderungen an die Meldung von Geschäften
A.
Einzelheiten der Meldung
B.
Form der Meldung
1215
C.
Zeitpunkt der Meldung
III.
Organisatorische Anforderungen
A.
Interessenkonflikte
1720
B.
Trennung von Unternehmensfunktionen
2123
IV.
Technische Anforderungen
A.
Sicherheitsmechanismen
2427
B.
Ressourcen
C.
Notfallsysteme
2933
D.
Prüfung der Geschäftsmeldungen
3441

I. Einleitung

1

§ 91 setzt Art 66 MiFID II um. Die Bestimmung enthält besondere Anforderungen an Genehmigte Meldemechanismen (ARM). Zur Definition des Begriffes „ARM“ s § 84 Rz 4.

2

Ein ARM übernimmt die einer Wertpapierfirma obliegenden Meldepflichten an die zuständige Behörde gem Art 26 MiFIR. Demgemäß sind Einzelheiten zu Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten den zuständigen Behörden zu melden. Dies soll die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, potentielle Fälle eines Marktmissbrauchs aufzudecken und zu untersuchen sowie das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte und die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen zu überwachen. Eine Wertpapierfirma kann si...

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