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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 90 Bedingungen für Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)

Alexandra Wurzer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einleitung
1
II.
Veröffentlichung
A.
Zu veröffentlichende Daten
26
B.
Art und Weise der Veröffentlichung
7
III.
Organisatorischen Anforderungen iZm Interessenkonflikten
8
IV.
Technische Anforderungen
9
V.
Handhabung unvollständiger oder potentiell fehlerhafter Informationen

I. Einleitung

1

§ 90 setzt Art 66 MiFID II um und enthält besondere Bedingungen für den Betrieb eines CTP.

II. Veröffentlichung

A. Zu veröffentlichende Daten

2

Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss Daten ein, die gem Art 6 und 20 MiFIR iZm sämtlichen Finanzinstrumenten, auf die in diesen Bezug genommen wird, veröffentlicht werden müssen.

3

Ein CTP darf keine Handelsmeldungen mit der Kennung „DUPL“ im Nachdruckfeld konsolidieren.

4

Die zu veröffentlichenden Daten sind ident mit jenen, die von APA zu veröffentlichen sind.,

5

Die zu veröffentlichenden Daten sind: Kennung des Finanzinstruments; Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde; Volumen des Geschäfts; Zeitpunkt des Geschäfts; Zeitpunkt, zu dem...

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