BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 90 Bedingungen für Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)
Literatur
ESMA, Final Report Draft Regulatory and Implementing Technical Standards MiFID II/MiFIR vom , ESMA/2015/1464.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Veröffentlichung | ||
A. | Zu veröffentlichende Daten | ||
B. | Art und Weise der Veröffentlichung | ||
III. | Organisatorischen Anforderungen iZm Interessenkonflikten | ||
IV. | Technische Anforderungen | ||
V. | Handhabung unvollständiger oder potentiell fehlerhafter Informationen |
I. Einleitung
1
§ 90 setzt Art 66 MiFID II um und enthält besondere Bedingungen für den Betrieb eines CTP.
II. Veröffentlichung
A. Zu veröffentlichende Daten
2
Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss Daten ein, die gem Art 6 und 20 MiFIR iZm sämtlichen Finanzinstrumenten, auf die in diesen Bezug genommen wird, veröffentlicht werden müssen.
3
Ein CTP darf keine Handelsmeldungen mit der Kennung „DUPL“ im Nachdruckfeld konsolidieren.
4
Die zu veröffentlichenden Daten sind ident mit jenen, die von APA zu veröffentlichen sind.,
5
Die zu veröffentlichenden Daten sind: Kennung des Finanzinstruments; Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde; Volumen des Geschäfts; Zeitpunkt des Geschäfts; Zeitpunkt, zu dem...