BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 87 Entzug der Zulassung
Literatur
Brandl/Saria, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz3 (2015); Chini/Oppitz, Kommentar zum Bankwesengesetz (2011); ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR Transparency Topics in der Fassung vom , ESMA70-872942901-35; Raschauer, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015); Temmel, Kommentar zum Börsegesetz (2010).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Entzug der Zulassung nach Ermessen | ||
III. | Obligatorischer Entzug der Zulassung | ||
A. | Verzicht auf die Zulassung | ||
B. | Fälschlich erteilte Zulassung | ||
C. | Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen | ||
D. | Verstoß gegen anwendbare Bestimmungen |
I. Allgemeines
1
Mit § 87 wird Art 62 MiFID II umgesetzt. Damit wird festgelegt, wann die FMA die Zulassung entziehen kann und wann in jedem Fall die Zulassung zu entziehen ist.
2
§ 87 legt analog zu Art 62 MiFID II fest, in welchen Fällen es zu einem Entzug der Zulassung kommen kann bzw kommen muss. Anders als § 87 spricht Art 62 MiFID aber in allen Fällen nur davon, dass die Behörde die Zulassung entziehen kann. § 87 differenziert hingegen jene Fälle, in denen die Behörde die Zulassung entziehen kann (Abs 1) und jene Fälle, in denen sie die Zulassung zu entziehen hat (Abs 2). Diese Differenzierung erscheint zwar sach...