BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 87 Entzug der Zulassung
Literatur
Brandl/Saria, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz3 (2015); Chini/Oppitz, Kommentar zum Bankwesengesetz (2011); ESMA, Questions and Answers on MiFID II and MiFIR Transparency Topics in der Fassung vom , ESMA70-872942901-35; Raschauer, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015); Temmel, Kommentar zum Börsegesetz (2010).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Entzug der Zulassung nach Ermessen | ||
III. | Obligatorischer Entzug der Zulassung | ||
A. | Verzicht auf die Zulassung | ||
B. | Fälschlich erteilte Zulassung | ||
C. | Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen | ||
D. | Verstoß gegen anwendbare Bestimmungen |
I. Allgemeines
1
Mit § 87 wird Art 62 MiFID II umgesetzt. Damit wird festgelegt, wann die FMA die Zulassung entziehen kann und wann in jedem Fall die Zulassung zu entziehen ist.
2
§ 87 legt analog zu Art 62 MiFID II fest, in welchen Fällen es zu einem Entzug der Zulassung kommen kann bzw kommen muss. Anders als § 87 spricht Art 62 MiFID aber in allen Fällen nur davon, dass die Behörde die Zulassung entziehen kann. § 87 differenziert hingegen jene Fälle, in denen die Behörde die Zulassung entziehen kann (Abs 1) und jene Fälle, in denen sie die Zulassung zu entziehen hat (Abs 2). Diese Differenzi...