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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 85 Umfang der Zulassung

Alexandra Wurzer

1

§ 85 setzt Art 60 MiFID II um.

2

Die Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstes mit einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als Ö ist auch in Ö ohne Zulassung der Finanzmarktaufsicht gültig.

3

Die Zulassung durch die jeweils zuständige Behörde in einem MS gilt unionsweit. Ein Notifizierungsverfahren, wie beim EU-Passporting von Wertpapierfirmen, ist nicht vorgesehen.

4

Die Finanzmarktaufsicht hat in ihrem Bescheid, mit dem die Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstes erfolgt, auszusprechen, für welche Dienste eine Zulassung erfolgt.

5

Im Falle einer Erweiterung der Dienstleistungen über den Zulassungsumfang hinaus ist ein Antrag auf Ausweitung der Zulassung zu stellen.

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