BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 85 Umfang der Zulassung
Literatur
Hoops, Die Regulierung von Marktdaten nach der MiFID II, WM 2018/5, 205.
1
§ 85 setzt Art 60 MiFID II um.
2
Die Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstes mit einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als Ö ist auch in Ö ohne Zulassung der Finanzmarktaufsicht gültig.
3
Die Zulassung durch die jeweils zuständige Behörde in einem MS gilt unionsweit. Ein Notifizierungsverfahren, wie beim EU-Passporting von Wertpapierfirmen, ist nicht vorgesehen.
4
Die Finanzmarktaufsicht hat in ihrem Bescheid, mit dem die Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstes erfolgt, auszusprechen, für welche Dienste eine Zulassung erfolgt.
5
Im Falle einer Erweiterung der Dienstleistungen über den Zulassungsumfang hinaus ist ein Antrag auf Ausweitung der Zulassung zu stellen.