BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 81 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Allgemeines und Normadressaten | ||
III. | Handelsaussetzung und Handelsausschluss | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Derivative Finanzinstrumente | ||
C. | Veröffentlichungs- und Verständigungspflicht | ||
IV. | Rolle der FMA | ||
A. | Anweisung zur Aussetzung bzw Ausschluss | ||
B. | Wechselseitige Information |
I. Einleitung
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Mit § 81 werden jene Voraussetzungen geregelt, die eine Aussetzung des Handels bzw den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF bzw OTF ermöglichen. Die Harmonisierung mit den Bestimmungen des § 17, der mit kleineren Abweichungen dieselbe Materie regelt, entspricht den Regelungszielen der MiFID II, nämlich der Schaffung eines Level Playing Fields unter den Handelsplätzen, vgl dazu § 75 Rz 1. Art 52 der MiFID II (Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem Geregelten Markt) und Art 32 der MiFID II (Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder OTF) unterscheiden sich nur geringfügig betr eine Satzstellung in Abs 2, sind vom Wortlaut aber beinahe gleich. Art 17 (für Geregelt...