BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 80 Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen
Literatur
Assmann/Schneider, WpHG6 (2012); Brandl/Saria, WpAG3 (2014); Gruber/Raschauer N., Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I (2010); WBAG, Bedingungen für den Betrieb des „Vienna MTF“ idF .
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Allgemeines und Normadressaten | ||
III. | Überwachungspflichten | ||
A. | Überwachung der Regeln | ||
B. | Überwachung des Handels | ||
IV. | Referenzdaten | ||
V. | Rolle der FMA | ||
A. | Informationspflichten | ||
B. | Untersagung CCP, Clearing und Abrechnung |
I. Einleitung
1
§ 80 legt dem Betreiber eines MTF bzw OTF eine Reihe von Pflichten auf. Dabei kann zwischen Überwachungspflichten gegenüber ihren Handelsteilnehmern einerseits und Informationspflichten gegenüber der FMA andererseits unterschieden werden. Zweck der Bestimmungen ist die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Handels durch die Festlegung von Transparenzverpflichtungen für Betreiber von MTF und OTF. Zu den in Abs 1 und 2 verwendeten Begrifflichkeiten „Börsemitglieder“, „Börsebesucher“ und „Nutzer“, s § 75 Rz 35.
2
Die korrespondierende Regelung für geregelte Märkte findet sich in § 7, welcher Art 54 MiFID II umsetzt. Wäh...