BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§§ 73–74
Literatur
Wenzl/Temmel in Temmel, BörseG (2010) § 63.
Übersicht der Kommentierung
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I. Inhalt
1
§ 73 regelt die Pflicht des Börsesensales, den Namen der Gegenpartei nicht offenzulegen, sofern die Abwicklung des Geschäftes in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, durch Kaution gesichert ist und beide Vertragspartner Börsemitglieder sind. § 74 enthält die Berechtigung des Börsesensales, den Namen der Gegenpartei nicht offenzulegen, wenn angemessene Deckung vorhanden ist oder volle Gewährleistung erwartet werden kann. Eine Haftung des Börsesensales ist für jenen Schaden vorgesehen, der einem Geschäftspartner daraus entsteht, dass ein Geschäft durch die Schuld des Börsesensales nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die zur vollen Gewährleistung geeignet war.
II. Anwendungsbereich
2
Die Festlegung, dass der Handel an der Wiener Börse über automatisierte Handelssysteme erfolgt, macht die Regelungen der Abwicklung von Börsegeschäften mittels Börsesensale in der Praxis überflüssig.