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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§§ 61–72

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
15
II.
Bestellung und Tätigkeitsumfang
68
III.
Aufhebung des Börsesensale-Gesetzes
9, 10

I. Regelungsinhalt

1

Börsesensale sind die gem den § 62 und 63 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler (§ 61 Abs 1).

2

Die Bestellungskompetenz ressortiert zur FMA (§ 61 Abs 2). Die „ausreichende Anzahl von Börsesensalen“ ist jedoch nur dann zu bestellen, wenn der Abschluss von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt. An der Wiener Börse findet seit 1997 kein Parketthandel mehr statt. An der Wiener Börse sind angesichts der Implementierung eines elektronischen Handelssystems aktuell keine Börsesensale tätig. Nach der Rsp ist die Einführung eines automatischen Wertpapierhandelssystems an der Wiener Börse, das die Tätigkeit von Börsesensalen überflüssig macht, die Vermittlung von Börsegeschäften durch Sensale aber nicht ausschließt, durch das Gesetz gedeckt.

3

§ 52 nennt den „Handel durch Vermittler“ als eine der möglichen Handelsarten, welche das Börseunternehmen bestimmen kann; nachdem der Handel durch Vermit...

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