BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 5 Konzessionsrücknahme
Literatur
Arlt/von Schrader, Das neue Börserecht (2018); Oppitz, Grundfragen der Börseorganisation in Österreich – rechtsdogmatische und rechtspolitische Überlegungen, in Aicher/Kalss/Oppitz (Hrsg), Grundfragen des neuen Börserechts (1998) 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Konzessionsrücknahmegründe | |
III. | Wirkung des Konzessionsrücknahmebescheides |
I. Regelungsinhalt
1
§ 5 regelt die Konzessionsrücknahme. Wie auch die Materialien bestätigen, entspricht diese Bestimmung § 4 BörseG 1989. Die Zuständigkeit zur Konzessionsrücknahme richtet sich nach dem Charakter als Wertpapierbörse bzw allgemeine Warenbörse; bei Wertpapierbörsen ist die FMA als Aufsichtsbehörde zuständig, bei allgemeinen Warenbörsen der BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Abs 1).
2
In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann eine Konzessionsrücknahme nicht rückwirkend, sondern lediglich pro futuro (ex nunc) erfolgen. Das Konzessionsrücknahmeverfahren richtet sich nach dem AVG. Verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage ist § 68 Abs 6 AVG.
II. Konzessionsrücknahmegründe
3
Abs 1 nennt zunächst den Umstand, dass der Börsebetrieb, auf den sich die Konzession bezieht, nicht innerhalb eines Jahres nach Konzessionser...