BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 59 Börsehandel
Literatur
Erbler, Die Mitgliedschaft an der Wertpapier- und Warenbörse, ecolex 2009, 715; Jacob in Temmel, Börsegesetz (2014) § 29 ff; Oppitz, Haftung und Risiken bei Geschäften in (OTC-)Derivaten, ÖBA 1999, 949.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Die Regelung entspricht § 29 Börsegesetz 1989.
2
Warenbörsen sind gem § 1 Z 3 Börsen, an denen alle zum börsenmäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden (vgl § 1 Rz 10 ff).
3
Waren sind Güter fungibler Art, die geliefert werden können. Zu diesen Gütern fungibler Art zählen landwirtschaftliche Produkte, Energien sowie auch Erze und davon abgeleitete Produkte. Nicht erfasst werden vom Begriff der Ware Dienstleistungen oder dienstleistungsähnliche Faktoren, bei denen es sich nicht um Güter handelt.
II. Wiener Börse
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Die Wiener Börse als allgemeine Warenbörse hat vor allem durch den im Jahr 2002 eingeführten Handel mit elektrischer Energie und mit dem im Jahr 2005 eingeführten Handel mit Emissionszertifikaten Be...