BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 58 Bewilligungen
Literatur
Chini/Oppitz, BWG (2011).
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
§ 58 enthält – unter der insofern irreführenden Überschrift „Warenbörse und Börsesensale“ – eine Reihe von aufsichtsbehördlichen Bewilligungserfordernissen; die Vorläuferbestimmung fand sich in § 7 BörseG 1989.
2
Derartige Rechtsgeschäfte sind im Kontext mit der aufsichtsbehördlichen Bewilligung als aufschiebend bedingt abgeschlossen anzusehen. Die einzelnen bewilligungspflichtigen Konstellationen sind (teilweise) § 21 Abs 1 BWG nachempfunden.
3
Parteistellung im Bewilligungsverfahren kommt jeweils nur dem Antragsteller zu.
II. Bewilligungserfordernis
4
Abs 1 Z 1 erfasst Verschmelzungen von Börseunternehmen gem § 219 AktG sowie Umwandlungen gem § 2 UmwG. Auf die Berücksichtigung des allgemeinen – gesellschaftsrechtlich nicht vorgeprägten – Auffangtatbestandes der „Vereinigung“ wurde – anders als in § 21 Abs 1 Z 1 BWG – verzichtet.
5
Abs 1 Z 2 erklärt Spaltungen von Börseunternehmen gem § 1 SpaltG für bewilligungspflichtig.
6
Nach Abs 1 Z 3 besteht eine Bewilligungspflicht für jedes Erreichen, Überschreiten bzw Unterschreiten der Grenzen von 10 % (qualifizierte Beteiligung; vgl auch die Definition in § 58 Abs...