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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 58 Bewilligungen

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
13
II.
Bewilligungserfordernis
49
III.
Firmenbucheintragung
10, 11

I. Regelungsinhalt

1

§ 58 enthält – unter der insofern irreführenden Überschrift „Warenbörse und Börsesensale“ – eine Reihe von aufsichtsbehördlichen Bewilligungserfordernissen; die Vorläuferbestimmung fand sich in § 7 BörseG 1989.

2

Derartige Rechtsgeschäfte sind im Kontext mit der aufsichtsbehördlichen Bewilligung als aufschiebend bedingt abgeschlossen anzusehen. Die einzelnen bewilligungspflichtigen Konstellationen sind (teilweise) § 21 Abs 1 BWG nachempfunden.

3

Parteistellung im Bewilligungsverfahren kommt jeweils nur dem Antragsteller zu.

II. Bewilligungserfordernis

4

Abs 1 Z 1 erfasst Verschmelzungen von Börseunternehmen gem § 219 AktG sowie Umwandlungen gem § 2 UmwG. Auf die Berücksichtigung des allgemeinen – gesellschaftsrechtlich nicht vorgeprägten – Auffangtatbestandes der „Vereinigung“ wurde – anders als in § 21 Abs 1 Z 1 BWG – verzichtet.

5

Abs 1 Z 2 erklärt Spaltungen von Börseunternehmen gem § 1 SpaltG für bewilligungspflichtig.

6

Nach Abs 1 Z 3 besteht eine Bewilligungspflicht für jedes Erreichen, Überschreiten bzw Unterschreiten der Grenzen von 10 % (qualifizierte Beteiligung; vgl auch die Definition in § 58 Abs...

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