BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 57 Ausländische Emittenten
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
§ 57 entspricht inhaltl unverändert § 71 BörseG 1989. Einzig das Verständnis des Begriffs „Drittland“ wurde mit einem Verweis auf § 2 Z 8 BWG bekräftigt; dazu gehören Staaten, die nicht dem EWR angehören.
2
Die Vorschrift war bereits in der Stammfassung des BörseG enthalten und entspr tw wörtl Schema A Teil II Z 7 BörsezulassungsRL (= Art 51 EU-Börsezulassungs-RL). Die RL bezieht sich aber nur auf Aktien; der d Richtlinientext ist überdies sprachl nicht gelungen und hätte wohl deutlicher formuliert werden können.
II. Anwendungsbereich
3
Erfasst sind Emit mit Sitz in einem Drittland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der „hauptsächlichen Verbreitung“ an einer Börse notiert sind.
4
Mit Sitz ist der tatsächl Verwaltungssitz des Emit gemeint. „Staat der hauptsächlichen Verbreitung“ entspricht Art 51 EU-Börsezulassungs-RL, klarer ist aber der englische Wortlaut: „country in which the major proportion of the shares is held“. Es geht daher um jenen Staat, in dem der größte Anteil des Wertpapiers gehalten wird, so sich das überhaupt feststellen lässt.
5
„Notierung an de...