BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§§ 53–56
Literatur
Oppitz, Kapitalmarktaufsicht (2017); Temmel in Temmel, BörseG (2010) § 59; Wiener Börse, Handelsregeln für das automatische Handelssystem Xetra® (Exchange Electronic Trading); Wiener Börse, Feinspezifikationen Xetra®; Wiener Börse, Feinspezifikationen Xetra® Classic.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Inhalt | ||
II. | Kursermittlung | ||
A. | Kursermittlung allgemein | ||
B. | Implementierung an der Wiener Börse | ||
III. | Aufhebung von festgestellten Preisen | ||
IV. | Veröffentlichungen |
I. Inhalt
1
Die § 53–56 enthalten die gesetzlichen Rahmenbedingungen für (i) die Art und Häufigkeit der Kursermittlung, (ii) die Möglichkeit der Börsebesucher, die Richtigkeit der festgestellten Preise zu bestreiten und (iii) die Art und Häufigkeit der Veröffentlichung der festgestellten Preise.
II. Kursermittlung
A. Kursermittlung allgemein
2
Die Kursfeststellung am geregelten Markt hat gem § 53 zumindest einmal täglich zu erfolgen. Sofern der Handel automationsunterstützt erfolgt, bestimmt das Gesetz als Mittel der Kursfeststellung die im System gebildeten Preise. Die weiterhin vorgesehene Möglichkeit der Kursermittlung durch das Börseunternehmen selbst, durch Sensale oder durch Zuruf spielt in der Praxis seit Einführung der automatisc...