BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 50 Börsegeschäfte
Literatur
Kretschmer, Die Automatisierung der Wertpapiermärkte – ein Überblick, ÖBA 1992, 716; Neuteufel, Das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse, AnwBl 1986, 578; Oppitz, Festpreisgeschäft und Kommissionsgeschäft, FS Iro (2013) 381.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
Diese Bestimmung befasst sich mit zivilrechtlichen bzw prozessualen Aspekten der Börsegeschäfte (vgl § 27 BörseG 1989).
II. Börsegeschäfte
2
Eine Legaldefinition findet sich in Abs 1; gegenüber der Vorfassung ist der Hinweis auf den „Börsesaal“ entfallen. Das Börsegeschäft wird durch den Abschluss an der Börse während der Börsezeit entspr den AGB abgegrenzt; nur Verkehrsgegenstände, die an der betreffenden Börse zum Handel zugelassen sind, können Gegenstand eines Börsegeschäfts sein. Rechtsgeschäfte, die Börsemitglieder (Kreditinstitute) etwa mit ihren Kunden abschließen (Kommissionsgeschäfte, Eigenhändler- bzw Festpreisgeschäfte) sind demnach keine Börsegeschäfte.
3
Abs 2 berücksichtigt die Einrichtung automatisierter Handelssysteme an Börsen.
4
Börsegeschäfte werden ex lege zu Fixgeschäften erklärt (Abs 3). Dementsprechend steht das Börsegeschäft unter der Bedingung rechtzei...