Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 49 Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
1
II.
Verwertung
24

I.  Regelungsinhalt

1

Diese kurze Bestimmung (vgl § 22 BörseG 1989) befasst sich mit der Verwertung von Sicherheiten und Kautionen, die iRd Börsenhandels gestellt werden.

II.  Verwertung

2

Inwieweit iRd Börsenhandels Kautionen/Sicherheiten zu stellen sind, wird im BörseG selbst nicht geregelt. Nach § 29 Abs 3 müssen Wertpapierbörsemitglieder ua einem bestehenden Handelssystem und einem Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Sicherheiten und Kautionen erlegen. Die Abwicklungsstelle ist von Börseunternehmen nach § 9 Abs 3 „einzurichten“, wobei die Möglichkeit besteht, andere jurP zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag zu verpflichten.

3

Der Verweis auf die Grundsätze über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern ist als Referenzierung der §§ 460a ff ABGB zu verstehen. Die außergerichtliche Pfandverwertung wurde durch das HaRÄG (BGBl I 2005/120) bei beweglichen körperlichen Sachen sowie bei Inhaber- und Oderpapieren neu geregelt. Nach Zugang der Androhung der außergerichtli...

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