BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 49 Verwertung der Sicherheiten und Kautionen
Literatur
Eicher, Das Pfandrecht an beweglichen Sachen, in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht IX/II (2012) Rz 1/1.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
Diese kurze Bestimmung (vgl § 22 BörseG 1989) befasst sich mit der Verwertung von Sicherheiten und Kautionen, die iRd Börsenhandels gestellt werden.
II. Verwertung
2
Inwieweit iRd Börsenhandels Kautionen/Sicherheiten zu stellen sind, wird im BörseG selbst nicht geregelt. Nach § 29 Abs 3 müssen Wertpapierbörsemitglieder ua einem bestehenden Handelssystem und einem Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Sicherheiten und Kautionen erlegen. Die Abwicklungsstelle ist von Börseunternehmen nach § 9 Abs 3 „einzurichten“, wobei die Möglichkeit besteht, andere jurP zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag zu verpflichten.
3
Der Verweis auf die Grundsätze über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern ist als Referenzierung der § 460a ff ABGB zu verstehen. Die außergerichtliche Pfandverwertung wurde durch das HaRÄG (BGBl I 2005/120) bei beweglichen körperlichen Sachen sowie bei Inhaber- und Oderpapieren neu geregelt. Nach Zugang der Androhung der außergerichtlich...