BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 48 Beteiligungen
Literatur
Oppitz, Entscheidungsanmerkung, GesRZ 2015, 59.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Qualifizierte Beteiligungen an Börseunternehmen und Anzeigepflicht | |
III. | Untersagungsmöglichkeit | |
IV. | Eignungserfordernis | |
V. | Aufsichtsbehördliche Maßnahmen |
I. Regelungsinhalt
1
Diese Bestimmung befasst sich mit Beteiligungsmeldungen und ist im Wesentlichen den Parallelregeln des BWG nachgebildet.
II. Qualifizierte Beteiligungen an Börseunternehmen und Anzeigepflicht
2
Analog dem Regime des BWG löst bereits die Absicht, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, bei Wertpapierbörsen die Anzeigepflicht bei der FMA aus (Abs 1). Gleiches gilt für die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung (Abs 4).
3
Auch die Schwellenwerte von 20 %, 33 % und 50 % (Abs 2) entsprechen dem Vorbild des BWG (§ 20 Abs 1 BWG). Die qualifizierte Beteiligung bemisst sich mit 10 % (§ 58 Abs 1 Z 3).
4
Die Anzeigepflicht gilt nicht, wenn die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gem § 58 Abs 1 Z 4 unterliegt (Abs 1 S 2). In dieser Bestimmung geht es um die Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem ...