BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 45 Auskunftspflicht des Emittenten
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
§ 44 entspricht inhaltl fast unverändert § 73 BörseG 1989. Es gab ledigl redaktionelle Anpassungen sowie die Erweiterung der Auskunfts-/Veröffentlichungspflicht auf das neue Widerrufsverfahren nach § 38 Abs 6.
2
Der Gesetzgeber hat jedoch vergessen, § 42 Abs 2 S 2 entspr zu adaptieren; genannt wird dort nur die Zulassungs-, nicht aber die Widerrufsbewilligung. Es handelt sich offenbar um ein Redaktionsversehen.
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Die Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten des § 45 Abs 1 und 2 waren bereits in der Stammfassung des BörseG enthalten (BGBl 1989/555); unionsrechtl Grundlage hierfür war Art 13 Börsezulassung-RL (= Art 16 EU-Börsezulassungs-RL).
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Es geht aus den Mat jedoch nicht hervor, ob dem Gesetzgeber bewusst war, dass Normadressat der Auskunftspflicht nach der Börsezulassungs-RL nur der Emit bereits zugelassener Wertpapiere ist (vgl auch § 41 dBörsG). Es ging also gerade nicht um eine Auskunftspflicht für das Zulassungsverfahren. Umgekehrt fehlt nun eine Auskunftspflicht für das Stadium nach Abschluss des Verfahrens. Das wäre für das BörseUnt hilfreich, etwa a...