BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 44 Derivatkontrakte
Literatur
Keine Spezialliteratur.
Übersicht der Kommentierung
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I. Zulassung von Derivatkontrakten
1
§ 44 entspricht inhaltl unverändert § 95 BörseG 1989, wurde aber gekürzt und in den systematisch besser passenden Unterabschn „Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse“ verschoben.
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Für Zulassungsanträge von Derivatkontrakten (§ 1 Z 7 lit d–j WAG) verweist § 44 direkt auf § 42. Die Zulassung erfordert daher einen schriftl Antrag mit allen erforderl Beilagen nach § 42 Abs 3.
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Der Verweis diente dem Gesetzgeber als Klarstellung, weil im int Börsehandel eine antraglose Zulassung von Derivaten „durchaus üblich“ sei. Obsolet ist im neuen BörseG freil der weitere Hinweis, dass der Verweis der Möglichkeit des BörseUnt nicht entgegenstehe, neben dem Amtl Handel und dem Geregelten Freiverkehr auch andere geregelte Märkte einzurichten.
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Für die Entscheidung über den Zulassungsantrag verwies § 95 Abs 2 BörseG 1989 auf eine sinngemäße Anwendung von § 64 BörseG 1989. Dieser Verweis ist in § 44 entfallen. Dennoch ist unzweifelhaft, dass das BörseUnt auch bei der Zulassung von Derivatkontrakten nach der allg Verfahrensnorm des § 38 vorzugehen hat.