BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 43 Antrag auf Widerruf der Zulassung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Widerrufsantrag | ||
II. | Antragsvoraussetzungen | ||
III. | Antragsinhalt | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Beilagen | ||
IV. | Entscheidungsfrist |
I. Widerrufsantrag
1
Im neuen BörseG ist erstmals die Möglichkeit eines freiwilligen Widerrufs der Zulassung vom Amtl Handel („Delisting“) vorgesehen. Demgemäß hat der Gesetzgeber – spiegelbildl zu § 42 – die formalen Vorgaben für den Widerrufsantrag in § 43 festgelegt.
II. Antragsvoraussetzungen
2
Die Vorauss für einen vollständigen Antrag sind im Vergleich zur Zulassung bedeutend herabgesetzt, was freil nachvollziehbar ist. Va muss der Antrag nicht durch ein Börsemitglied mitunterfertigt werden.
3
Einbringungsort: Der Widerrufsantrag für das FI ist beim BörseUnt einzubringen, also der Wiener Börse AG.
4
Antragsteller: Antragsteller ist der Emit des FI.
5
Schriftlichkeit: Der Antrag erfordert Schriftlichkeit, womit von Grundsatz der Formfreiheit nach § 13 AVG abgewichen wird. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit richten sich nach § 13 Abs 2 AVG (s § 42 Rz 6).
III. Antragsinhalt
A. Allgemeines
6
Inhaltl muss der Antrag nach § 43 Abs 2 bloß Sitz und Firma des Emit sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere „erhalten“ (richtig: enthalten). F...