BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37 Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
Literatur
Erbler, Der Gang an die Börse – Vorbereitung eines IPO und Börsezulassung, ecolex 2008, 962; Oppitz, Die Börse im System des öffentlichen Rechts (1996).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Regelungsinhalt | |
II. | Die Wiener Börse (Abs 1) | |
III. | Konzession (Abs 2) | |
IV. | Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen (Abs 3) |
I. Regelungsinhalt
1
§ 37 enthält Sonderbestimmungen für die Wiener Börse; die Vorgängerregelung fand sich in § 49 BörseG 1989. Die Regelungen tragen der Doppelfunktionalität der Wiener Börse Rechnung: Sie ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
II. Die Wiener Börse (Abs 1)
2
Abs 1 erklärt die Wiener Börse zugleich zu einer Wertpapierbörse und allgemeinen Warenbörse; Wertpapierbörsen sind in § 1 Z 1 und allgemeine Warenbörsen in § 1 Z 3 definiert.
3
Mit kaiserlichem Patent vom 26.2.1860 wurde ein allgemeines Gesetz für Warenbörsen und Warensensale, gültig für das gesamte Reich mit Ausnahme der Militärgrenze, erlassen (RGBl 1860/58). Die Konstituierung der Wiener Warenbörse fand im Juni 1872 auf Initiative der Handelskammer statt. Mit Wirkung vom 1.8.1876 wurde diese als „Warensektion“ in die Wiener Börse eingegliedert.
4
An der Wiener Börse al...