BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35 Börsebesucher
Literatur
Erbler, Die Mitgliedschaft an der Wertpapier- und Warenbörse, ecolex 2009, 715; Kalss/Puck, Ausgewählte zivilrechtliche Fragen bei Börsegeschäften, in Aicher/Kalss/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts (1998) 319.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Regelungsinhalt
1
Diese Bestimmung regelt das Börsebesuchsrecht; Mitglieder einer Wertpapierbörse haben bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher zu nominieren, der am Handel teilnimmt (§ 29 Abs 3 Z 2; eine Parallelregelung für Mitglieder der Warenbörse enthält § 32 Abs 2).
2
Eine Definition des Börsebesuchers findet sich in § 1 Z 20; es handelt sich um diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind.
II. Börsebesuchsrecht
3
Das Börsebesuchsrecht wird – ebenso wie die Börsemitgliedschaft – durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben (Abs 1 S 1). Eine weitere Parallele zum Recht der Börsemitgliedschaft ist die Statuierung eines Kontrahier...