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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 35 Börsebesucher

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
1, 2
II.
Börsebesuchsrecht
3, 4
III.
Kreis von Börsebesuchern
57

I. Regelungsinhalt

1

Diese Bestimmung regelt das Börsebesuchsrecht; Mitglieder einer Wertpapierbörse haben bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher zu nominieren, der am Handel teilnimmt (§ 29 Abs 3 Z 2; eine Parallelregelung für Mitglieder der Warenbörse enthält § 32 Abs 2).

2

Eine Definition des Börsebesuchers findet sich in § 1 Z 20; es handelt sich um diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind.

II. Börsebesuchsrecht

3

Das Börsebesuchsrecht wird – ebenso wie die Börsemitgliedschaft – durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben (Abs 1 S 1). Eine weitere Parallele zum Recht der Börsemitgliedschaft ist die Statuierung eines Kontrahier...

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