BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 33
Literatur
U. Torggler (Hrsg), UGB2 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
§ 33 regelt die allgemeinen Pflichten von Börsemitgliedern sowohl an einer Wertpapierbörse als auch an einer allgemeinen Warenbörse. Die Regelung entspricht § 18 BörseG 1989.
II. Pflichtenkatalog
2
Zunächst sind Börsemitglieder verpflichtet, bei ihrer Geschäftstätigkeit die AGB des Börseunternehmens einzuhalten (Z 1). Die Rechtsgrundlage für die AGB des Börseunternehmens findet sich in § 23 Abs 1. Auch die Gebührenordnung (§ 23 Abs 6) zählt zu den AGB.
3
Weiters fordert Z 1 die Wahrung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers ein; damit wird implizit auf § 347 UGB verwiesen: Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen. Damit stellt § 347 UGB höhere Sorgfaltsanforderungen an unternehmerisches Handeln als § 1297 ABGB an sonstiges Handeln. Es geht um einen objektiven Sorgfaltsmaßstab, der nicht zwischen einzelnen Kategorien von Unternehmen unterscheidet; er orientiert sich ohnehin an konkreten Verhältnissen des Unternehmers sowie den abgeschlossenen Geschäften un...