BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 32
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft an einer Warenbörse (zum Begriff der allgemeinen Warenbörsen § 1 Z 3).
II. Voraussetzungen der Mitgliedschaft
2
§ 32 stellt das Pendant zu § 29, der den Kreis der an einer Wertpapierbörse mitgliedschaftsfähigen Unternehmen regelt, dar. Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gem § 28 Abs 1 Z 1–5 gelten lege non distinguente auch für Mitglieder einer Warenbörse.
3
§ 32 enthält einen dreiteiligen Katalog an alternativen Mitgliedschaftsvoraussetzungen:
4
Unternehmensgegenstand: Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer sich gewerbsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befasst (Z 1). Das Abstellen auf den „börsemäßigen Handel“ betrifft – nach wörtlich-systematischer Interpretation – den Handel an der konkreten Warenbörse.
5
Eigenverwendung der Waren: Eine weitere Mitgliedschaftsvoraussetzung ist die Verwendung der zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren im eigenen Unternehmen (Z 2). Die Art der geforderten Verwendung l...