BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 31
Literatur
Hirte/Möllers, Kölner Kommentar zum WpHG2 (2014).
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
Diese Bestimmung enthält eine Privilegierung von Börsemitgliedern, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Teilen des WAG (§§ 47–65). Diese Regelung basiert auf Art 53 Abs 4 MiFID II, nach welchem die MS sicherzustellen haben, dass Mitglieder und Teilnehmer in Bezug auf Geschäfte, die an einem geregelten Markt geschlossen werden, den Verpflichtungen der Art 24, 25, 27 und 28 nicht nachkommen müssen, es sei denn, sie führen für ihre Kunden Aufträge an einem geregelten Markt aus.
II. WAG-Privileg
2
Die §§ 47–65 WAG beziehen sich auf die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden (§§ 47–54 WAG), die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen (§§ 55–59 WAG), Berichtspflichten gegenüber Kunden (§§ 60 f), die bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen (§§ 62–64 WAG) sowie die Bearbeitung von Kundenaufträgen (§ 65 WAG), betreffen also den Kernbestand der sog Wohlverhaltensregeln. Die Privilegierung greift daher nicht ein, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an...